Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
§

§ 510a ZPO

Inhalt des Protokolls

515 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

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