§ 510a ZPO
Inhalt des Protokolls
515 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.