§ 510 ZPO
Erklärung über Urkunden
514 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.