Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
§

§ 510 ZPO

Erklärung über Urkunden

514 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

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