§ 496 ZPO
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
507 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.