Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
§

§ 496 ZPO

Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

507 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

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