Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
§

§ 495a ZPO

Verfahren nach billigem Ermessen

506 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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