Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 443 ZPO

Verwahrung verdächtiger Urkunden

476 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

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