Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 442 ZPO

Würdigung der Schriftvergleichung

475 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

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