§ 429 ZPO
Vorlegungspflicht Dritter
462 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.