Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 428 ZPO

Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

461 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

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