Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 424 ZPO

Antrag bei Vorlegung durch Gegner

457 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Antrag soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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