Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 423 ZPO

Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

456 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

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