§ 414 ZPO
Sachverständige Zeugen
446 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.