§ 413 ZPO
Sachverständigenvergütung
445 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
445 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.