§ 402 ZPO
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
431 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.