§ 401 ZPO
Zeugenentschädigung
430 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
430 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.