Titel 3 – Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§

§ 39 ZPO

Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

47 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

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