§ 504 ZPO
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
511 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.