Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§

§ 369 ZPO

Ausländische Beweisaufnahme

395 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

Vorheriger § | Nächster §