§ 369 ZPO
Ausländische Beweisaufnahme
395 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.