Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§

§ 368 ZPO

Neuer Beweistermin

394 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.

Vorheriger § | Nächster §