§ 35 ZPO
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
43 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
43 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.