§ 34 ZPO
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
42 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.