Titel 3 – Versäumnisurteil
§

§ 334 ZPO

Unvollständiges Verhandeln

359 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

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