Titel 3 – Versäumnisurteil
§

§ 333 ZPO

Nichtverhandeln der erschienenen Partei

358 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Vorheriger § | Nächster §