§ 291 ZPO
Offenkundige Tatsachen
302 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
302 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.