Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
§

§ 290 ZPO

Widerruf des Geständnisses

301 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

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