Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
§

§ 268 ZPO

Unanfechtbarkeit der Entscheidung

276 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

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