§ 267 ZPO
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
275 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.