Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
§

§ 260 ZPO

Anspruchshäufung

268 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

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