Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§

§ 230 ZPO

Allgemeine Versäumungsfolge

237 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

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