§ 230 ZPO
Allgemeine Versäumungsfolge
237 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
237 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.