§ 229 ZPO
Beauftragter oder ersuchter Richter
236 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.