Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
§

§ 217 ZPO

Ladungsfrist

224 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

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