§ 217 ZPO
Ladungsfrist
224 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.