Untertitel 2 – Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§

§ 191 ZPO

Zustellung

215 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

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