Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§

§ 190 ZPO

Einheitliche Zustellungsformulare

214 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.

Vorheriger § | Nächster §