Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§

§ 158 ZPO

Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

180 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

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