Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§

§ 157 ZPO

Untervertretung in der Verhandlung

179 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

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