§ 157 ZPO
Untervertretung in der Verhandlung
179 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.