§ 13 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
13 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
13 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.