§ 12 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
12 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.