Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§

§ 1113 ZPO

Übersetzung oder Transliteration

1058 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

Vorheriger § | Nächster §