Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§

§ 1083 ZPO

Übersetzung

1026 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.

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