Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§

§ 1082 ZPO

Vollstreckungstitel

1025 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

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