Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 839 ZPO

Überweisung bei Abwendungsbefugnis

822 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

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