Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§

§ 818 ZPO

Einstellung der Versteigerung

797 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

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