Unterabschnitt 7 – Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§

§ 36 2. WindSeeV

Einspeisung am Netzanschlusspunkt

37 von 42 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes besteht im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge ein Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See und die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung.

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