Unterabschnitt 7 – Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§

§ 35 2. WindSeeV

Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen

36 von 42 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche einhalten. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist.

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