Unterabschnitt 7 – Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§

§ 33 1. WindSeeV

Einspeisung am Netzanschlusspunkt

34 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.

Vorheriger § | Nächster §