Unterabschnitt 7 – Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§

§ 32 1. WindSeeV

Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen

33 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.

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