Unterabschnitt 5 – Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
§

§ 25 1. WindSeeV

Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

26 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Die errichteten Anlagen sind an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.

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