Unterabschnitt 4 – Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
§

§ 24 1. WindSeeV

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

25 von 49 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luftfahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der Umgebung des Hubschrauberlandedecks entsprechend den Vorgaben des „Standards Offshore-Luftfahrt, Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der AWZ“ vom 17. August 2020 zu kennzeichnen.

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