Abschnitt 2 – Ausschüsse
§

§ 88 VwVfG

Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

105 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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