Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze
§

§ 11 VwVfG

Beteiligungsfähigkeit

17 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

Vorheriger § | Nächster §