§ 11 VwVfG
Beteiligungsfähigkeit
17 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
17 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.