Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze
§

§ 10 VwVfG

Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

16 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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